An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen im Erbrecht:
08.02.2012
Die Vorsorgevollmacht: Rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen!
Die Zahlen des statistischen Bundesamtes sprechen eine deutliche Sprache: die Menschen werden immer älter. Mit fortschreitendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, nicht mehr alle Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst erledigen zu können. Deshalb spielt die Vorsorgevollmacht eine immer größere Rolle im Rechtsverkehr.
Die Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, sich durch eine oder mehrere Vertrauenspersonen vertreten zu lassen. Neben der Entlastung im Alltag kann durch eine Vorsorgevollmacht zudem eine Betreuung verhindert werden. Die Vollmacht kann sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Angelegenheiten umfassen. Konkret bedeutet dies, dass der Bevollmächtigte nicht nur die Einkäufe erledigen und diese mit der Bankkarte des Vollmachtgebers bezahlen kann, sondern auch die Wohnung auflösen und das Pflegeheim aussuchen darf.
Ob eine derart weit reichende Bevollmächtigung sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. „Zuallererst sollte man sich mit der Frage auseinander setzen, ob es überhaupt eine Person gibt, der man hinreichend vertraut. In einem zweiten Schritt ist zu überlegen, ob diese Person auch geeignet ist, die zukünftigen Aufgaben zu erledigen“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV). Schließlich sollte die in Frage kommende Person nicht nur vertrauenswürdig und durchsetzungsfähig , sondern auch für den Vollmachtgeber erreichbar sein. „Es ist wenig sinnvoll, eine Person zu beauftragen, die auf Grund der räumlichen Distanz nicht eingreifen kann“, so der Experte Bittler.
Hat sich eine geeignete Person bereit erklärt, die bevorstehenden Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen, geht es an die rechtliche Ausgestaltung. Diese sollte zunächst regeln, was der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr alles darf (sog. Außenverhältnis). Von ebenso großer Bedeutung ist aber auch das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber (sog. Innenverhältnis). Es regelt die Rechte und Pflichten von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.
Für das Außenverhältnis kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten umfassende Befugnisse zuweisen oder die Vollmacht auf wenige Punkte beschränken. Auf jeden Fall sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden, um dem Bevollmächtigten den Nachweis im Rechtsverkehr zu erleichtern. Soll der Bevollmächtigte auch in der Lage sein, über die Konten des Vollmachtgebers zu verfügen, ist zusätzlich zu beachten, dass selbst eine notariell beurkundete Vollmacht von vielen Banken zurückgewiesen wird. Viele Kreditinstitute akzeptieren nur die eigenen Bank- oder Kontovollmachtsformulare. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollte daher im Vorfeld ein klärendes Gespräch mit der Bank geführt werden.
Im Gegensatz zum Außenverhältnis wird das Innenverhältnis von den Beteiligten häufig nicht geregelt. Dass dies insbesondere für den Bevollmächtigten ungünstig sein kann, zeigt folgender Fall aus der Praxis:
Der Vater hatte einem seiner Söhne, dem er besonders vertraute, eine umfassende Vollmacht erteilt. Der bevollmächtigte Sohn erledigte für seinen Vater jahrelang alle Geschäfte des täglichen Lebens. Als Belohnung für seine Mühen durfte er sich dafür eine „Prämie“ vom Konto des Vaters auszahlen.
Nach dem Tod des Vaters traten die beiden Geschwister an ihn heran und beschuldigten ihn, von den Konten des Vaters etwas für sich „abgezweigt“ zu haben. Da der bevollmächtigte Sohn kein Haushaltsbuch geführt und keine Quittungen gesammelt, sondern sich auf die Abmachung mit seinem Vater verlassen hatte, konnte er nicht beweisen, dass er nie ohne Einverständnis des Vaters handelte.
Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte trotz seiner oft schwierigen und zeitintensiven Tätigkeit nicht von den Erben oder Miterben verklagt oder zumindest beschuldigt wird, sollte eine Vergütung ausdrücklich geregelt werden. Als weitere Entlastung für den Bevollmächtigten kann vereinbart werden, dass der Vollmachtgeber bei kleineren Geldbeträgen auf den Nachweis der Verwendung verzichtet. Damit ist sichergestellt, dass nicht für jedes Brötchen eine Quittung verlangt und aufgehoben werden muss.
Fazit: Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, sich von ausgewählten Personen vertreten zu lassen und die Anordnung einer Betreuung zu vermeiden. Es wird dringend empfohlen, sowohl den Umfang der Vollmacht als auch das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem genau zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Jeder Fall ist anders. Fachkundiger Rat hilft, die individuelle Situation des Vollmachtgebers zu würdigen.
Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Kanzlei Rudolf & Kollegen
02.02.2012
Ohne Trauschein wird es teuer! - Der Tod des nichtehelichen Lebensgefährten
Johanna L. und Heinz W. lebten über 20 Jahre in „wilder Ehe“ im Haus von Heinz W.. Kurz nach dem Tod des Heinz W. wurde Johanna L. von dessen Neffen, als gesetzlicher Erbe, aufgefordert, das von den beiden bewohnte Einfamilienhaus zu räumen und an ihn heraus zu geben.
Kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten!
Anders als Ehegatten oder gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner haben nichtverheiratete Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, dass Johanna L. ohne Testament völlig leer ausginge. Glücklicherweise fand Johanna L. in den Folgetagen ein Testament, in dem Heinz W. sie als seine Alleinerbin eingesetzt hatte. Sie erbte das Einfamilienhaus mit einem Wert von 350.000 €.
Steuerliche Benachteiligung des nichtehelichen Lebensgefährten
Im Erbfall muss der nichteheliche Lebensgefährte jedoch oftmals eine hohe Erbschaftsteuer zahlen. Das liegt daran, dass die Vererbung unter nichtehelichen Lebensgefährten – im Vergleich zu Ehegatten - steuerlich nicht privilegiert ist.
Der Steuerfreibetag von nichtehelichen Lebensgefährten beträgt lediglich 20.000 €. Bei Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag hingegen 500.000 €.
Außerdem fällt der Ehegatte in die Steuerklasse I, der nichteheliche Lebensgefährte hingegen in die Steuerklasse III. In der Steuerklasse III gelten höhere Steuersätze als in der Steuerklasse I. Desweiteren sind viele Steuerbegünstigungen, die dem Ehegatten zukommen, dem nichtehelichen Lebensgefährten verwehrt, so z.B. der Versorgungsfreibetrag, die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung oder die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim.
Johanna L. muss 319.700 € versteuern (350.000 €, abzügl. 20.000 € Freibetrag, abzügl. 10.300 € Erbfallkostenpauschale). In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz bei einem steuerbaren Erwerb bis zu 6 Mio. € 30 %. Sie muss daher 95.910 € Erbschaftsteuer bezahlen! Wäre sie mit Heinz W. verheiratet gewesen, hätte sie das Einfamilienhaus steuerfrei erworben.
Heiraten –der bessere Weg?
Die enormen steuerlichen Vorteile sollten von Paaren, die ohnehin seit langem glücklich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bei der Überlegung, doch noch den Bund der Ehe zu schließen, einbezogen werden. Der Entschluss zur Eheschließung sollte jedoch keinesfalls ausschließlich steuerlich motiviert sein. Wer nicht heiraten möchte, sollte in jedem Fall ein Testament machen, da der nichteheliche Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat. Durch bestimmte Gestaltungen kann die Erbschaftsteuer dann zumindest verringert werden.
19.12.2011
Ist die untreue Ehefrau erbunwürdig?
Die Ehefrau, die eine ehewidrige Liebesbeziehung führt und ihren Ehemann gegen seinen Willen in einem Seniorenheim unterbringt, ist nicht per se erbunwürdig.
Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe machte gegen die Witwe Erbunwürdigkeit geltend. Zur Begründung der Erbunwürdigkeitsklage trug er u.a. vor, dass die Witwe – während der Erblasser sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befand - eine außereheliche Beziehung aufnahm und nach der Rückkehr des Erblassers diesen gegen seinen Willen in einem Seniorenheim unterbrachte. Damit wollte sie die Rückkehr des Erblassers in den eigenen Haushalt verhindern.
Dem OLG Frankfurt a.M. reichte dieser Sachverhalt nicht aus, um die Witwe für erbunwürdig zu erklären. Erbunwürdig ist z.B. derjenige, der den Erblasser durch arglistige Täuschung dazu bestimmt hat ein Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Eine arglistige Täuschung kann grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Die Frage, ob das Verschweigen eines außerehelichen Verhältnisses eine solche Täuschung darstellt, wird regelmäßig verneint. Der Gesetzgeber hat durch das 1. EheRG vom 14.6.1976 Ehebruch als Pflichtteilsentziehungsgrund gestrichen. Dies muss auch bei der Auslegung der Erbunwürdigkeitsgründe beachtet werden. Eine Aufklärungspflicht des untreuen Ehegatten besteht demnach nur beim Vorliegen besonders gravierender Umstände (z.B. wenn der Erblasser erkennbar eine Verknüpfung zwischen Erbeinsetzung und ehelicher Treue hergestellt hat). Nicht jede eheliche Untreue führt zur Erbunwürdigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass der untreue Ehegatte beabsichtigte durch das Unterlassen der Aufklärung auf künftige Entscheidungen des Erblassers in unlauterer Weise Einfluss zu nehmen. Das war deshalb nicht gegeben, weil die ehewidrige Beziehung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch gar nicht bestand. Das Verschweigen der Liebesbeziehung konnte folglich gar keinen Einfluss auf die Willensbildung des Erblassers genommen haben. Die Untreue der Witwe machte sie deshalb nicht erbunwürdig. Das OLG Frankfurt a.M. hat daher die Klage des Sohnes abgewiesen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2010 – Az.: 21 U 9/10 (Fundstelle BeckRS 2010, 28987)
03.10.2011
Studie Erben in Deutschland bis 2020
Das Geldvermögen steigt wieder
Nach der neusten Studie des DIA (Deutsches Institut für Altersvorsorge), vererben die Deutschen bis zum Jahre 2020 2,6 Billionen Euro (27 %).
Erbvermögen um ein Fünftel größer als im letzten Jahrzehnt
Die Vermögensbildung und Altersvorsorge wird aber aufgrund der ungleichen Verteilung für die meisten Erben unerlässlich bleiben. Diese ungleiche Verteilung wird jedoch im Laufe der Jahre noch bestehen bleiben, wie das Institut hervorhebt.
Ungleiche Verteilung
Dabei erhalten nur wenige Erben in der Bundesrepublik Deutschland viel, viele Erben jedoch wenig. Auch macht sich diese ungleiche Verteilung aufgrund der ehemaligen Teilung Deutschlands bemerkbar: So erhalten die im Osten lebenden Bürger weniger große Erbschaften als die des Westens.
Noch steigen die Erbschaften
Ein Zehntel der Erbschaften machen Sachwerte aus (48% Immobilien und 42% Geldvermögen). Laut Reiner Braun, der Autor der Studie, ist es „die einkommensstärkste und vermögendste Erbgeneration, die Deutschland je gesehen hat.“ Dies liegt an den „Wirtschaftswunderkindern“ der Nachkriegszeit, die eine ungestörte Vermögensbildung betreiben konnten.
Auch gravierende Ost-West-Unterschiede bei Immobilienerbschaften
Während im Westen jeder zweite Erblasser eine Immobilie hinterlässt, vererbt im Osten nur jeder Vierte seinen Grundbesitz. Immobilienerbschaften werden nur zu 28% veräußert.
Das Erbschaftsvolumen- Fast drei von zehn Euro
Für 55% der Befragten dienen Erbschaften als Sicherheitspuffer, die auch erhalten bleiben soll. Die meisten von Ihnen verwirklichen sich eigene Wünsche oder sichern sich damit ihre Altersvorsorge.
Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge
http://www.dia-vorsorge.de/358-0-15062011+Erben+in+Deutschland.htm
28.07.2011
BGH-Entscheidung vom 19.01.2011: Ist der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sittenwidrig?
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten sich die Eltern in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils sollten als Schlusserben die drei Kinder erben, von denen eine Tochter unter einer Lernbehinderung leidet. Die lernbehinderte Tochter, die Sozialleistungen bezieht, wurde dabei für den Schlusserbenfall als nicht befreite Vorerbin eingesetzt, wohingegen ihre Geschwister zu Voll-Miterben bestimmt wurden. Als Testamentsvollstrecker der lernbehinderten Sozialleistungsbezieherin wurde der Bruder und als Schlusserben die beiden Geschwister der lernbehinderten Sozialleistungsempfängerin bestimmt.
Ziel eines sogenannten Behindertentestamentes ist es, den Verzehr des Vermögens durch den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu vermeiden. Vielmehr soll dem behinderten Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die „normale“ Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden.
Im Anschluss an die notarielle Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern erklärten alle drei Kinder einen notariellen Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils.
Nachdem die Mutter noch am selben Tag verstorben war, hielt der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsverzicht der lernbehinderten Tochter für sittenwidrig, da dieser ausschließlich dazu diene, den Zugriff des Sozialversicherungsträgers wenigstens auf den Pflichtteilsanspruch der Leistungsempfängerin zu verhindern und folglich ein Vertrag zu Lasten Dritter sei.
In dem Urteil des BGH vom 19.01.2011 hat dieser die Frage geklärt und die grundsätzliche Sittenwidrigkeit eines solchen Pflichtteilsverzichts behinderter Sozialleistungsbeziehern verneint.
Der BGH führte dazu aus, dass der Pflichtteilsverzicht kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich zu Lasten der Sozialbehörde, sei. Der Vertrag sei nur ein Vertrag mit faktisch nachteiliger Wirkung für die Sozialhilfebehörde. Dies sei jedoch nicht sittenwidrig.
„Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer- mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen- Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus“, so der BGH.
Darüber hinaus sei es grundsätzlich Ausdruck der Privatautonomie eines jeden, selbst zu entscheiden, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will. „Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen“, so der BGH weiter.
04.04.2011
Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist der Nachlass zur Bestreitung von Bestattungskosten zu verwenden
Der Sohn und Alleinerbe des Erblassers stellte nach dem Tod seines Vaters einen Antrag, die für die Bestattung seines Vaters angefallenen Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Sohn keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beerdigung seines Vaters aus Mitteln der Sozialhilfe hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gemäß § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus einer Unterhaltspflicht, z.B. als Abkömmling gemäß § 1601 ff., § 1615 Abs. 2 BGB (vgl. BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -), als Erbe (§ 1968 i.V.m. §§ 1924 ff. BGB; vgl. BVerwGE 116, 287, 289) oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht (vgl. BVerwGE 114, 57, 58f., BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; z.B. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg) ergeben“.
Der Sohn war als Sohn und Alleinerbe unstreitig bestattungspflichtig.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden nur dann aus Sozialhilfemitteln übernommen, soweit sie „erforderliche“ sind und dem hierzu Bestattungspflichtigen nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen. „Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden hat. Zumutbar ist der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses, so das Sozialgericht Karlsruhe.
Dabei sollen die gesetzlichen Regelungen zur Vermögensschonung dem Bestattungspflichtigen nicht zu Gute kommen. Eine Aufrechnung des Bestattungspflichtigen gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig.
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.1.2010, Aktenzeichen: S 1 SO 5729/08
16.02.2011
Pflichtteil bei Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Rechtsfrage entschieden, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat:
In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen haben die Kläger (enterbte Söhne) gegen die Erben Pflichtteilsteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten. Zuvor sind die jeweiligen Berufungsgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Während das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet hat, ist das Berliner Kammergericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der – geringeren – Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.
Die Pflichtteilsergänzugn richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach obektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
Der Bundesgerichtshof hat demnach beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08
21.10.2010
Nachlassgericht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es dem substantiiertem Vorwurf einer eventueller Testierunfähigkeit nicht nachgeht
Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten sich in einem Erbvertrag wechselseitig zu Erben eingesetzt. Später wiederholten sie die gegenseitige Erbeinsetzung in einem weiteren Erbvertrag und setzten den Beklagten als Schlusserben eigesetzt. Später errichteten sie ein privatschriftliches Testament und verfügten, dass der Letztversterbende nicht befugt sein soll die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Der Erblasser heiratete nach dem Tod der zweiten Ehefrau erneut und errichtete ein Testament, wonach die dritte Ehefrau –die Klägerin- Alleinerbin sein soll. Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Klägerin die Anfechtung der früheren letztwilligen Verfügungen wegen Übergehung als Pflichtteilsberechtigter. Sie trug vor, dass die zweite Ehefrau bei der Errichtung der Erbverträge und des Testaments bereits an fortgeschrittener Demenz, mit der Folge der Testierunfähigkeit, erkrankt war. Sie legte einen Arztbericht vor und berief sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten. Aus dem Arztbericht ergab sich, dass die zweite Ehefrau kognitive Einschränkungen hatte, die sich zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages deutlich verschlimmerten. Ihr war es nicht mehr möglich, komplexe Zusammenhänge zu verstehen.
Das OLG Düsseldorf stellte im Berufungsverfahren fest, dass der Beklagte auf Grund der Schlusserbeinsetzung Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. GG Artikel 103 GG Artikel 103 Absatz I GG auf.
Der BGH argumentiert, dass auf Grund des substanziierten und mit Arztbericht unterlegten Tatsachenvortrags zur Testierunfähigkeit der vorverstorbenen zweiten Ehefrau des jetzigen Erblassers das Berufungsgericht verpflichtet war, nach § 2229 Absatz IV BGB zu klären, ob deren Testierunfähigkeit gegeben war. Hierzu bedarf es der Einholung eines Sachverständi-gengutachtens. Wäre die Testierunfähigkeit festgestellt, hätte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg gehabt. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung weist der BGH wegen des Verstoßes des Berufungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht das Verfahren zurück. Die Vorinstanzen sind nun gehalten, ein Gutachten zu der Frage der Testierfähigkeit einzuholen. Die letzte Ehefrau kann also noch hoffen, den Verstorbenen zu beerben und nicht nur ihren Pflichtteil zu erhalten.
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – IV ZR 21/09
20.10.2010
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner dürfen bei Erbschaften steuerlich nicht gegenüber Eheleuten benachteiligt werden.
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten (Steuerklasse I) i.d.R. zwischen 7 Prozent und 30 Prozent zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 Prozent bis zu 50 Prozent vorsah. Zudem gewährte das ErbStG a.F. Ehegatten erheblich höhere Freibeträge. Mit dem Erbschaftsteuer-reformgesetz vom 24.12.2008 sind die Vorschriften des ErbStG zugunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.
Auf eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.7.2010, Az. 1 B vR 611/07 und 1 BvR 2464/07) entschieden, dass die erbschaftsteuerrecht-liche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) unvereinbar sei. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten würden keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im ErbStG in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies gelte für den persönlichen Freibetrag ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag und den Steuersatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom ErbStG a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteu-erreformgesetzes vom 24.12.2008 beseitigt.
20.10.2010
Testamentsvollstreckung auf Briefumschlag
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die handschriftliche Anordnung einer Testamentsvollstrek-kung auf einem Briefumschlag wirksam ist. Die Erblasserin hatte auf zwei verschlossenen Umschlägen, die jeweils eine Kopie ihres Testaments enthielten, handschriftlich, mit Zeitangabe versehen, verfügt, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden solle und händigte die Umschläge der als Testamentsvollstrecker vorgesehen Person zur Verwahrung aus.
Das OLG sah die nach § 2247 BGB erforderlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments eingehalten. Ferner habe die Erblasserin auch mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt. Bei der Verfügung handele es sich damit um ein formwirksames Testament, so dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem beantragten Erbschein auszuweisen sei.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2010 – 14 Wx 30/09
01.01.2010
Erbrechtsreform am 01.01.2010 in Kraft getreten
Am 01.01.2010 ist die vom Bundestag beschlossene Erbrechtsreform in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Die Entziehungsgründe wurden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten insoweit Unterschiede.
Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach alter Gesetzeslage war dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.
Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Seit 01.01.2010 wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
So kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksich-tigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Seit 01.01.2010 gilt nunmehr, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsan-spruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinander-setzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Ab 01.01.2010 wird der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Ab 2010 wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungs-vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.